Der Beschwerdeführer führte in der Beschwerde aus, unter das übrige Verhalten falle gemäss einhelliger Lehre und Rechtsprechung auch das Verhalten in der Vollzugsanstalt. Die POM beschränke sich auf die Aussage, dass das jederzeitig korrekte Vollzugsverhalten keine günstige Prognose zulasse, da ein solches Verhalten von Gefangenen zu erwarten sei und vorausgesetzt werde. Mit dieser kurzen «Begründung» verletze sie das rechtliche Gehör, da sie sämtliche im Rahmen der Beschwerdeschrift vom 11. Juli 2018 gemachten Ausführungen unberücksichtigt lasse. Ausserdem argumentiere sie widersprüchlich.