Wegen des in jeder Hinsicht positiven Vollzugsverhaltens des Beschwerdeführers alleine, könne noch nicht auf eine günstige Prognose geschlossen werden. Insgesamt falle die Beurteilung des Kriteriums des übrigen deliktischen und sonstigen Verhaltens durchzogen aus und sei neutral zu werten (Akten POM pag. 79 f., S. 9 f. der Entscheidbegründung).