24. Ad übriges deliktisches und sonstiges Verhalten: Es wird auf die theoretischen Ausführungen der POM verwiesen (Akten POM pag. 79, S. 9 der Entscheidbegründung). Die POM erwog, der Beschwerdeführer sei im Strafverfahren hinsichtlich der Deliktsserie, wegen derer er vom Regionalgericht Berner Jura-Seeland verurteilt worden sei, nicht geständig und kooperationsbereit gewesen. Auch heute sei keine ernsthafte Reue oder Einsicht erkennbar. Wegen des in jeder Hinsicht positiven Vollzugsverhaltens des Beschwerdeführers alleine, könne noch nicht auf eine günstige Prognose geschlossen werden.