Zur Persönlichkeit des Beschwerdeführers und seiner Einstellung zu seinen Taten gibt es keinen objektiven Bericht einer sachverständigen Person. Auch in den aktenkundigen Berichten der Vollzugsanstalten sind keine Hinweise zur Deliktsverarbeitung und allfälligen Einstellungsänderung des Beschwerdeführers enthalten. Er hat im Strafvollzug keine Therapie besucht (Akten BVD pag. 183 und 174). Bezüglich einer allfälligen Einstellungsänderung und Persönlichkeitsentwicklung des Beschwerdeführers kann somit auf nichts anderes als auf seine eigenen Äusserungen abgestellt werden.