Vor dem Hintergrund seines Vorlebens seien seine Besserungsbeteuerungen und Reuebekundungen als blosse Lippenbekenntnisse zu beurteilen. Er habe sich auch früher durch seine Familie nicht vom Delinquieren abhalten lassen. Das Kriterium der Täterpersönlichkeit erweise sich als ungünstig (Akten POM pag. 78, S. 8 der Entscheidbegründung).