8 POM führte insbesondere aus, aufgrund der Vorstrafen des Beschwerdeführers sei offensichtlich, dass er durch Sanktionen weder beeindruckt noch in seinem Verhalten positiv beeinflusst werden könne. Seine Beteuerungen, wonach er verstanden habe, dass er nicht so weiter leben könne wie bisher, er nun bereit sei, sich zu ändern und sein Leben vergeudet habe, seien als wenig glaubhaft zu bezeichnen. Vor dem Hintergrund seines Vorlebens seien seine Besserungsbeteuerungen und Reuebekundungen als blosse Lippenbekenntnisse zu beurteilen.