Es kann somit von einem sog. «Kriminaltourist» gesprochen werden. Über die frühere gesellschaftliche Integration des Beschwerdeführers ist kaum etwas bekannt, da er im Strafverfahren Angaben zu seinen persönlichen Verhältnissen weitgehend verweigerte (vgl. Begründung des Urteils vom 13. September 2017, Akten BVD pag. 231). So ist insbesondere nichts bekannt betreffend frühere Arbeitsstellen des Beschwerdeführers. Die Tatsache, dass er zwecks finanziellen Verdienstes in die Schweiz kam, um Diebstähle zu begehen, spricht als Indiz ganz klar dagegen, dass er, bevor er in Haft kam, gut in der legalen Arbeitswelt integriert gewesen war.