21. Die POM gelangte im angefochtenen Entscheid nach Prüfung sämtlicher Kriterien zum Schluss, dass dem Beschwerdeführer keine günstige Legalprognose gestellt werden könne. Ausserdem würde eine bedingte Entlassung im Vergleich zu einer Vollverbüssung keinerlei Vorteile bringen (Akten POM pag. 81 f., S. 11 f. der Entscheidbegründung). Der Beschwerdeführer begründete hingegen in seiner Beschwerde, dass seine Legalprognose nicht negativ ausfalle und die Differenzialprognose klar zu Gunsten der bedingten Entlassung spreche (Akten SK 18 414 pag. 1 ff.). Im Folgenden wird eine Prüfung der einzelnen Kriterien vorgenommen.