2013, N 15 zu Art. 86 StGB). Für den Entscheid über die bedingte Entlassung ist eine Differenzialprognose zu erstellen, d.h. zu prüfen, ob die Gefahr weiterer Straftaten bei einer bedingten Entlassung oder bei Vollverbüssung der Strafe höher ist (BGE 124 IV 193).