Deshalb geht es nicht an, eine günstige Legalprognose einzig gestützt auf das (Bedenken erweckende) Vorleben zu verneinen (BGE 133 I V 201 E. 3.2). Kann ein straffreies Verhalten nicht mit Sicherheit prognostiziert werden, ist die Art der Gefährdungsrisiken zu berücksichtigen. Sind wertvolle Rechtsgüter betroffen, so ist das Instrument der bedingten Entlassung mit Zurückhaltung einzusetzen (CORNELIA KOLLER, in: Basler Kommentar StGB I, 3. Aufl. 2013, N 15 zu Art.