Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist es unzulässig, neben dem Vollzugsverhalten einzig das Vorleben legalprognostisch zu würdigen (BGE 104 IV 281 E. 4; 133 IV 201 E. 3.2). Die bedingte Entlassung stellt die vierte und letzte Stufe des Strafvollzuges dar und bildet die Regel, von der nur aus guten Gründen abgewichen werden darf (BGE 133 IV 201 E. 2.3, 119 IV 5 E. 2.3). Deshalb geht es nicht an, eine günstige Legalprognose einzig gestützt auf das (Bedenken erweckende) Vorleben zu verneinen (BGE 133 I V 201 E. 3.2).