Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind das Vorleben des Täters, die Täterpersönlichkeit, das deliktische und sonstige Verhalten des Täter sowie die voraussichtlichen Lebensverhältnisse nach der Entlassung in die Prognose einzubeziehen (BGE 133 IV 201, BGE 104 IV 281 E. 2, 104 Ib 331). Die erwähnten Kriterien sollen in eine Gesamtwürdigung einfliessen (BGE 104 IV 281 E. 2, 133 IV 201 E. 2.3.). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist es unzulässig, neben dem Vollzugsverhalten einzig das Vorleben legalprognostisch zu würdigen (BGE 104 IV 281 E. 4; 133 IV 201 E. 3.2).