, E. 3 ff.). Während vorliegend unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer einen ausreichenden Teil seiner Strafe für eine bedingte Entlassung verbüsst und sich im Strafvollzug tadellos verhalten hat, sind seine Bewährungsaussichten bzw. die Legalprognose umstritten. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind das Vorleben des Täters, die Täterpersönlichkeit, das deliktische und sonstige Verhalten des Täter sowie die voraussichtlichen Lebensverhältnisse nach der Entlassung in die Prognose einzubeziehen (BGE 133 IV 201, BGE 104 IV 281 E. 2, 104 Ib 331).