Hat der Gefangene zwei Drittel seiner Strafe, mindestens aber drei Monate verbüsst, so ist er durch die zuständige Behörde bedingt zu entlassen, wenn es sein Verhalten im Strafvollzug rechtfertigt und nicht anzunehmen ist, er werde weitere Verbrechen oder Vergehen begehen (Art. 86 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB; SR 311.0]). Im Übrigen kann auf die zutreffenden rechtlichen Ausführungen zur bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug der POM verwiesen werden (Akten POM pag. 75 ff., E. 3 ff.).