Es liegt auch diesbezüglich keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. Dem Beschwerdeführer entstand aus der unterlassenen Berücksichtigung des Arztberichtes betreffend seine Mutter im Übrigen gar kein Nachteil, da die POM die Erkrankung seiner Mutter in ihrem Entscheid auch ohne Arztbericht gar nicht in Abrede stellte. Ausserdem verfügt die Kammer über volle Kognition und wird den aktenkundigen Arztbericht in die oberinstanzliche Prüfung einbeziehen. 6 IV. Materielles