Der Entscheid war am 30. August 2018, als auch das Arztzeugnis eintraf, bereits ausgefertigt. Zumal dem Beschleunigungsgebot in Haftsachen besondere Bedeutung zukommt, ist der POM nicht vorwerfbar, dass sie die letzten Eingaben des Beschwerdeführers nicht mehr beachtete. Es handelte sich nicht um rechtzeitig angebotene Beweise. Es liegt auch diesbezüglich keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor.