20. Fraglich erscheint einzig, ob die POM die Eingabe des Beschwerdeführers vom 29. August 2018 und vom 30. August 2018 (Akten POM pag. 85 ff.) in ihrem Entscheid hätte berücksichtigen müssen. Die entscheidende Behörde ist nämlich verpflichtet, rechtzeitig und formrichtig angebotene Beweise abzunehmen (MÜLLER, a.a.O., S. 60). Der Beschwerdeführer hatte im Verfahren vor der POM mit Eingabe vom 11. Juli 2018 angekündigt gehabt, er wolle seinen Arbeitsvertrag und das Arztzeugnis seiner Mutter nachreichen (Akten POM pag.