So vermochte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde an das Obergericht vom 1. Oktober 2018 problemlos einzelne Begründungsteile, bei denen er die Ansicht der POM nicht teilte, aufzugreifen, zu rügen und seine Argumentation darzulegen. Die Rügen zu den einzelnen Kriterien zur Beurteilung der Gewährung einer bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug sind Teil der materiellen Überprüfung des angefochtenen Entscheides.