5 verletzung darstellt. Die POM hat auf 12 Seiten die einzelnen für eine bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug relevanten Kriterien eingehend geprüft. Sämtliche wesentlichen Punkte sind enthalten und eine sachgerechte Anfechtung war ohne weiteres möglich. So vermochte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde an das Obergericht vom 1. Oktober 2018 problemlos einzelne Begründungsteile, bei denen er die Ansicht der POM nicht teilte, aufzugreifen, zu rügen und seine Argumentation darzulegen.