Eine vom Beschwerdeführer als unbefriedigend erachtete Begründung wegen zu kurzer Ausführungen oder einzelner fehlender Elemente bzw. ein unerwünschtes Entscheidergebnis stellt noch längst keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. Im Übrigen konnte sich der Beschwerdeführer vor der POM ausführlich äussern. Diese verfügte über volle Kognition und verfasste eine umfassende Entscheidbegründung. So wäre eine allfällige (leichte) Gehörsverletzung wohl einer Heilung zugänglich gewesen.