16. Der Beschwerdeführer rügte, die BVD habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem sie die angefochtene Verfügung vom 11. Juni 2018 nicht genügend begründet habe. Die BVD habe sich insbesondere nicht ernsthaft mit seiner neueren Einstellung zu den Taten und seinem Verhalten während des Strafvollzugs, und mit der geltend gemachten schweren Erkrankung seiner Mutter und der Beziehung zu seiner Tochter auseinandergesetzt. Auch die Situation in seinem Herkunftsland habe sie nicht ernsthaft in die Legalprognose miteinbezogen. Es sei ihm verunmöglicht worden, die Verfügung vernünftig anzufechten. Auch die unterbliebene Diffe-