10. Sowohl die POM (Akten SK 18 414 pag. 97) als auch die Generalstaatsanwaltschaft (pag. 95) verzichteten mit Eingaben vom 14. respektive vom 15. November 2018 auf Einreichung einer Duplik. 11. Mit Verfügung vom 19. November 2018 erachtete die Kammer den Schriftenwechsel als abgeschlossen und stellte ihren schriftlichen Entscheid in Aussicht (Akten SK 18 414 pag. 103 ff.). II. Prozessvoraussetzungen