8. Die Generalstaatsanwaltschaft reichte am 19. Oktober 2018 ihrerseits die Stellungnahme zur Beschwerde ein und beantragte unter Verzicht auf weitere Ausführungen, die kostenfällige Abweisung der Letzteren (Akten SK 18 414 pag. 69). 9. Am 12. November 2018 reichte der Beschwerdeführer seine Replik ein (Akten SK 18 414 pag. 77 ff.). Gleichzeitig reichte Rechtsanwältin B.________ ihre Honorarnote für das oberinstanzliche Beschwerdeverfahren zu den Akten (Akten SK 18 414 pag. 81 ff.).