4. Dem Beschwerdeführer sei für das Verfahren vor der Vorinstanz sowie für das vorliegende Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu erteilen und ihm sei die unterzeichnende Rechtsanwältin als amtliche Rechtsbeiständin beizuordnen. - unter Kosten- und Entschädigungsfolge -