21 II. A.________ wird in Anwendung von Art. 49 OR sowie Art. 126. StPO weiter verurteilt: Zur Bezahlung einer Genugtuung von CHF 100.00 Genugtuung an C.________. Soweit weitergehend wird die Zivilklage betreffend die Genugtuung abgewiesen. III. Im Zivilpunkt wird verfügt: 1. Im Übrigen wird die Zivilklage auf den Zivilweg verwiesen (Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO). 2. Für den Zivilpunkt werden keine Kosten ausgeschieden. IV. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten, v.d. Rechtsanwalt Dr. B.________ - dem Straf- und Zivilkläger v.d. Rechtsanwalt D.________ - der Generalstaatsanwaltschaft