3. Zu einer Übertretungsbusse von CHF 300.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 3 Tage festgesetzt. 4. Zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 2‘300.00 und Auslagen von CHF 140.00, insgesamt bestimmt auf CHF 2‘440.00. 5. Zu den oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 2‘000.00. 6. Zur Bezahlung einer Entschädigung von CHF 4‘500.00 an C.________ für dessen Aufwendungen im erstinstanzlichen Verfahren. 7. Zur Bezahlung einer Entschädigung von CHF 2‘250.20 an C.________ für dessen Aufwendungen im Berufungsverfahren.