2. der Beschimpfung, begangen am 1. Mai 2017, z.N. C.________; und in Anwendung der Artikel 34 und 42 Abs. 1 und 4 aStGB, 44 Abs. 1, 47, 106, 126 Abs. 1 und 177 Abs. 1 StGB sowie 426 Abs. 1, 428 Abs. 1, 432 Abs. 1 und 433 Abs. 1 StPO verurteilt: 1. Zu einer Geldstrafe von 4 Tagessätzen zu CHF 120.00, ausmachend total CHF 480.00. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 2. Zu einer Verbindungsbusse von CHF 120.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 1 Tag festgesetzt.