348 f.), angemessen. Der Beschuldigte hat dem Privatkläger für dessen Aufwendungen im Berufungsverfahren eine Entschädigung von CHF 2‘550.20 zu bezahlen. Als unterliegende Partei hat der Beschuldigte keinen Anspruch auf Entschädigung. VII. Verfügungen Für die weiteren Verfügungen wird direkt auf das Dispositiv verwiesen. 20 VIII. Dispositiv Die 2. Strafkammer erkennt: I. A.________ wird schuldig erklärt: 1. der Tätlichkeiten, begangen am 1. Mai 2017 in E.________ (Ortschaft), z.N. C.________;