351 ff.) beantragt der Privatkläger eine Parteientschädigung von CHF 2‘250.00, nebst Auslagen von CHF 117.90 und der gesetzlichen Mehrwertsteuer (CHF 182.30). Das beantragte Honorar bewegt sich innerhalb des Tarifrahmens von Art. 17 Abs. 1 lit. b und f der Parteikostenverordnung (PKV, BSG 168.811) und erscheint der Kammer mit Blick auf den erwähnten Schwierigkeitsgrad und die Bedeutung der Streitsache, sowie auch im Vergleich zu dem vom Beschuldigten beantragten Honorar (Eingabe vom 9. Oktober 2019, pag. 348 f.), angemessen.