Sowohl die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse als auch die Bedeutung der Streitsache sind vorliegend als unterdurchschnittlich zu bezeichnen und haben sich im Vergleich zum erstinstanzlichen Verfahren nicht verändert. Die Aufwendungen des Privatklägers beschränken sich oberinstanzlich im Wesentlichen auf das Studieren der Urteilsbegründung und das Verfassen zweier (kurzer) Stellungnahmen. Mit Eingabe vom 9. Oktober 2019 (pag. 351 ff.) beantragt der Privatkläger eine Parteientschädigung von CHF 2‘250.00, nebst Auslagen von CHF 117.90 und der gesetzlichen Mehrwertsteuer (CHF 182.30).