Die erstinstanzlich ausgefällten Schuldsprüche werden oberinstanzlich bestätigt. Die dem Privatkläger erstinstanzlich für die Aufwendungen der privaten Verteidigung ausgerichtete Entschädigung von CHF 4‘500.00 erscheint der Kammer geboten und ist in dieser Höhe zu bestätigen. Sowohl die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse als auch die Bedeutung der Streitsache sind vorliegend als unterdurchschnittlich zu bezeichnen und haben sich im Vergleich zum erstinstanzlichen Verfahren nicht verändert.