19 auf CHF 2‘000.00 festgesetzt wird. Sie sind dem unterliegenden Beschuldigten zur Bezahlung aufzuerlegen. 17.3 Entschädigung Gemäss Art. 433 Abs. 1 StPO hat die Privatklägerschaft gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt oder die beschuldigte Person nach Art. 426 Abs. 2 StPO kostenpflichtig ist. Die erstinstanzlich ausgefällten Schuldsprüche werden oberinstanzlich bestätigt.