426 Abs. 1 StPO dem Beschuldigten aufzuerlegen. 17.2 In oberer Instanz Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Die Kosten des Berufungsverfahrens bestehen aus einer Gerichtsgebühr, welche in Anwendung von (Art. 24 lit. a des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12])