darauf ist zu verweisen (S. 37 f. und 39 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Die von der Vorinstanz ausgesprochene Genugtuungssumme von CHF 100.00 für die vom Privatkläger erlittene seelische Unbill liegt innerhalb des ihr zustehenden Ermessens und ist oberinstanzlich zu bestätigen. Die Schadenersatzklage ist auf den Zivilweg zu verweisen. Für den Zivilpunkt sind keine Kosten auszuscheiden. VI. Kosten und Entschädigung