Für die Kammer bleibt damit lediglich zu beurteilen, ob die von der Vorinstanz zugesprochene Genugtuung in ihrer Höhe gerechtfertigt war. Eine weitergehende Gutheissung der erstinstanzlich gestellten Genugtuungsforderung oder die materielle Beurteilung der Schadenersatzklage fallen dagegen ausser Betracht. Die theoretischen Ausführungen der Vorinstanz zu Genugtuung und Schadenersatz sind zutreffend; darauf ist zu verweisen (S. 37 f. und 39 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).