V. Zivilpunkt Die Vorinstanz verurteilte den Beschuldigten zur Bezahlung einer Genugtuung von CHF 100.00 an den Privatkläger. Die Schadenersatzforderung, welche der Privatkläger im Zusammenhang mit seiner Brille erhob, verwies die Vorinstanz dagegen auf den Zivilweg. Oberinstanzlich verlangte der Privatkläger eine «Abweisung der Berufung» mithin eine Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils. Für die Kammer bleibt damit lediglich zu beurteilen, ob die von der Vorinstanz zugesprochene Genugtuung in ihrer Höhe gerechtfertigt war.