246 f.), erscheint auch der Kammer eine Busse von CHF 300.00 angemessen. Die Ersatzfreiheitsstrafe für ein schuldhaftes Nichtbezahlen wird dabei auf 3 Tage festgesetzt. 18 16.3 Konkret auszufällende Strafe Der Beschuldigte ist zu einer bedingten Geldstrafe von 4 Tagessätzen zu CHF 120.00, total ausmachend CHF 480.00, zu verurteilen. Daneben hat der Beschuldigte eine Verbindungsbusse von CHF 120.00 zu bezahlen. Schliesslich wird der Beschuldigte zusätzlich zu einer Busse von CHF 300.00 verurteilt.