16.2 Tätlichkeiten Die vorliegend zu beurteilende Tätlichkeit ist von der Schwere her mit dem Referenzsachverhalt in den VBRS-Richtlinien, wo ein Täter, der bei einem verbalen Streit in einer Bar die Beherrschung verliert und dem Opfer eine Ohrfeige verpasst, mit CHF 300.00 Busse bestraft wird, vergleichbar. Wie die Vorinstanz unter Bezugnahme auf die massgebenden Tatkomponenten und die sich neutral auswirkenden Täterkomponenten ausgeführt hat (S. 36 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 246 f.), erscheint auch der Kammer eine Busse von CHF 300.00 angemessen.