Insgesamt ist der Beschuldigte für die Beschimpfung mit einer bedingten Geldstrafe von 4 Tagessätzen zu CHF 120.00, total ausmachend CHF 480.00, zu bestrafen. Die Probezeit wird dem gesetzlichen Minimum entsprechend auf 2 Jahre festgesetzt. Zudem ist dem Beschuldigten eine Verbindungsbusse von CHF 120.00 aufzuerlegen, wobei die Ersatzfreiheitsstrafe bei einem schuldhaften Nichtbezahlen auf 1 Tag festgesetzt wird. 16.2 Tätlichkeiten