244). Die Vorinstanz hat weiter zutreffend ausgeführt, weshalb die Strafe vorliegend bedingt ausgesprochen werden kann, aufgrund der Spürbarkeit der Sanktion und der Schnittstellenproblematik aber mit einer (unbedingten) Busse von 1/5 der ausgefällten Strafe zu verbinden ist. Auf ihre Erwägungen diesbezüglich ist zu verweisen (S. 34 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 244 f.). Insgesamt ist der Beschuldigte für die Beschimpfung mit einer bedingten Geldstrafe von 4 Tagessätzen zu CHF 120.00, total ausmachend CHF 480.00, zu bestrafen.