Auch der Kammer erscheint unter Berücksichtigung des Referenzsachverhalts in den Richtlinien des Verbandes Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälten (nachfolgend VBRS-Richtlinien) für die vom Beschuldigten vorsätzlich ausgesprochene Formalinjurie eine Geldstrafe von 5 Tagessätzen angemessen. Es ist nicht ersichtlich, dass sich die finanzielle Situation des Beschuldigten als Rentner seit dem erstinstanzlichen Verfahren verändert hätte. Die Tagessatzhöhe ist daher bei CHF 120.00 zu belassen (S. 34 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 244).