16. Konkrete Strafzumessung 16.1 Beschimpfung Die Vorinstanz ist auf die massgebenden Tat- und Täterkomponenten eingegangen; darauf ist zu verweisen (S. 32 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 242 f.). Auch der Kammer erscheint unter Berücksichtigung des Referenzsachverhalts in den Richtlinien des Verbandes Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälten (nachfolgend VBRS-Richtlinien) für die vom Beschuldigten vorsätzlich ausgesprochene Formalinjurie eine Geldstrafe von 5 Tagessätzen angemessen.