17 15.2 Grundlagen der Strafzumessung und Strafrahmen Für die allgemeinen Grundlagen zur Strafzumessung und zum Strafrahmen ist auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz (S. 30 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 240 f.) zu verweisen. Während für die Beschimpfung eine Geldstrafe zwischen 1 und 90 Tagessätzen auszusprechen ist, ist die Tätlichkeit mit einer separaten Busse zu ahnden.