14. Konkurrenzen Die Vorinstanz wies zu Recht darauf hin, dass einer Tätlichkeit unter Umständen auch ein beleidigender Charakter innewohnen kann und diesfalls Art. 126 StGB hinter Art. 177 StGB zurücktritt (S. 30 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung mit Hinweisen, pag. 240). Vorliegend näherte sich der Beschuldigte dem Privatkläger zunächst mit beleidigenden Ausdrücken, bevor er sich nahe vor ihn hinstellte und ihm mit der Faust ins Gesicht bzw. gegen die Brille drückte. Dabei handelt es sich um zwei separate Handlungen, die je für sich zu ahnden sind.