16 Tatsachen stützt (FRANZ RIKLIN, in: Basler Kommentar StGB/JStGB, 4. Aufl. 2019, N 4 zu Art. 177 StGB). Da der Privatkläger auch diesbezüglich den erforderlichen Strafantrag stellte, sind sowohl die Prozessvoraussetzungen als auch die objektiven und subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt und der Beschuldigte ist der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB schuldig zu erklären.