Indem der Beschuldigte den Privatkläger als «frechen Sauhund» bezeichnete, wollte er ihm gegenüber seine Geringschätzung ausdrücken. Es handelt sich dabei um eine klassische Formal- oder Verbalinjurie (d.h. ein reines Werturteil), mithin um einen blossen Ausdruck der Missachtung, der sich nicht auf dem Beweis zugängliche