13. Zur Beschimpfung Wer jemanden in anderer Weise durch Wort, Schrift, Bild, Gebärde oder Tätlichkeiten in seiner Ehre angreift, wird, auf Antrag, mit Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen bestraft (Art. 177 Abs. 1 StGB). Auch hier ist die Vorinstanz auf die massgebenden theoretischen Grundlagen eingegangen und hat die Äusserung des Beschuldigten zutreffend subsumiert. Auf ihre Erwägungen (S. 29 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 239 f.) ist zu verweisen. Indem der Beschuldigte den Privatkläger als «frechen Sauhund» bezeichnete, wollte er ihm gegenüber seine Geringschätzung ausdrücken.