Wenngleich die Einwirkung keine körperlichen Schäden beim Privatkläger nach sich zog, führte sie dennoch zu einer geringen Schwellung, Schmerzen und einem verzögerten Heilungsverlauf des bereits zuvor lädierten Knies. Die Handlung des Beschuldigten erfolgte sodann wissentlich und willentlich, mithin vorsätzlich. Da der Privatkläger fristgerecht einen Strafantrag stellte, sind sämtliche Tatbestands- und Prozessvoraussetzungen erfüllt und der Beschuldigte ist der Tätlichkeiten gemäss Art. 126 Abs. 1 StGB schuldig zu erklären.