238 f.). Indem der Beschuldigte dem Privatkläger derart stark mit der Faust ins Gesicht drückte, dass sich dessen Brille verbog und er sich gezwungen sah, einen Schritt rückwärts zu machen, wirkte er in einem Mass auf den Körper des Privatklägers ein, das klar nicht mehr als allgemein üblich oder gesellschaftlich anerkannt bezeichnet werden kann. Wenngleich die Einwirkung keine körperlichen Schäden beim Privatkläger nach sich zog, führte sie dennoch zu einer geringen Schwellung, Schmerzen und einem verzögerten Heilungsverlauf des bereits zuvor lädierten Knies.