12. Zu den Tätlichkeiten Wer gegen jemanden Tätlichkeiten verübt, die keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge haben, wird, auf Antrag, mit Busse bestraft (Art. 126 Abs. 1 des Strafgesetzbuches [StGB; SR 311.0]). Die Vorinstanz hat die theoretischen Grundlagen zutreffend erörtert und den Sachverhalt zu Recht unter den Tatbestand von Art. 126 Abs. 1 StGB subsumiert. Auf ihre Erwägungen ist vorab zu verweisen (S. 28 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegrünung, pag. 238 f.).